Montag, 19. August 2013

Bußgeldkatalog, Punkte in Flensburg& Promillegrenzen bei Alkohol am Steuer

Jetzt wird’s happig! Wer seinen Führerschein, sei es wegen Alkohol am Steuer eines Kraftfahrzeugs oder eines Fahrrades verliert, darf richtig blechen! Hier geht es nicht um die Kosten der MPU und deren Vorbereitung, welche gegebenenfalls noch hinzu kommen, sondern um die eigentliche Geldstrafe.

Wer unter 0,5 Promille mit Alkohol erwischt wird, sofern er keinen Unfall baut oder auffällig fährt, kommt normalerweise mit einem Schrecken davon. Bei Fahrern, unter 21 Jahren, bzw. in der Probezeit, gilt Null- Promille, was ein Bußgeld von 250 Euro und 2 Punkte auf dem Flensburger Punktekonto nach sich zieht. Passiert es in der Probezeit, verlängert sich diese und darf man auch noch ein Aufbauseminar besuchen.

Allgemein geht es ab 0,5 Promille, mit einer Geldstrafe von 500€, aus dem Bußgeldkatalog los. Dazu kommen 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkte in Flensburg. Ist man Wiederholungstäter, kostet es nicht nur mehr, es gibt auch bis zu 3 Monaten Fahrverbot. Ab 1,1 Promille greift der Bußgeldkatalog nicht mehr, denn begeht man eine Straftat. Dafür gibt es eine einkommensabhängige Geldstrafe, je nach Promillewert, schwere des Deliktes oder Vorstrafen, normalerweise von 1-2 Monatseinkommen, gegebenenfalls auch Freiheitsentzug. Wer nachweisen kann, dass er wenig Geld hat, zum Beispiel, weil er Unterhalt zahlen muss oder als Selbständiger zu wenig verdient, sollte Einspruch einlegen, dann wird es oftmals „günstiger“. Dazu gibt es 7 Punkte und je nach Schwere, 6- 12 Monate Entzug der Fahrerlaubnis, wobei die Sperrzeit mindestens 6 Monate beträgt und der Verkehrsrichter, bei schweren Fällen, wie Wiederholungstätern, Vorstrafen usw., den Führerschein bis zu 5 Jahren entziehen kann.

Die Promillegrenze auf dem Fahrrad beträgt 1,6 Prozent, ansonsten gilt das oben genannte, was, zumindest ähnlich, auch für Drogen am Steuer gelten dürfte.
Wird man auf dem Fahrrad erwischt, darf man immerhin noch 2 Monate den Führerschein, bis zur Abgabe behalten, allerdings dann auch kein Rad mehr fahren. Mal wieder ein absurdes Gesetz: der Staat begründet den Entzug der Fahrerlaubnis damit, das man jemanden für „nicht geeignet für das Führen von Fahrzeugen hält“, lässt ihn aber noch einige Zeit fahren. Der Grund hierfür ist, dass man die Möglichkeit erhält, in zwei Monaten nachzuweisen, dass man doch geeignet ist. In der Realität ist dies, aber gar nicht möglich, da man ja zur MPU muß. Daher sollte man sich sofort nach der Fahrrad- Alkoholfahrt, über die MPU informieren und mit dem Abstinenznachweis beginnen, damit der „Lappen“ möglichst kurz weg ist.

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